2. Mose 21
21
Kapitel 21
Gott gibt Rechtsbestimmungen für das Leben des Volkes
1 #
5Mo 4,14
Und das sind die Rechtsbestimmungen, die du ihnen vorlegen sollst:
Das Recht des hebräischen Sklaven
2Wenn du einen hebräischen Sklaven#3Mo 25,39-42; 2Kö 4,1 kaufst, soll er sechs Jahre lang dienen, und im siebten soll er unentgeltlich freigelassen#5Mo 15,12-14; Jer 34,14 werden. 3Ist er allein gekommen, so soll er auch allein entlassen werden; ist er aber verheiratet#vgl. Mt 19,6 gekommen, so soll seine Frau mit ihm gehen. 4Hat ihm aber sein Herr eine Frau gegeben und diese hat ihm Söhne oder Töchter geboren, so soll die Frau samt ihren Kindern seinem Herrn gehören; er aber soll allein entlassen werden.
5 #
5Mo 15,16; vgl.
2Kor 5,14-15
Wenn aber der Sklave erklärt: Ich liebe meinen Herrn, meine Frau und meine Kinder, ich will nicht freigelassen werden!, 6so soll ihn sein Herr vor Gott bringen und ihn an die Tür oder den Pfosten stellen, und er soll ihm seine Ohren mit einem Pfriem#5Mo 15,17#21,6 d.h. eine starke Nadel zur Lederverarbeitung. durchbohren, damit er ihm diene für alle Zeiten.
7 #
5Mo 28,68; Neh 5,5; Est 7,4 Wenn aber jemand seine Tochter als Sklavin verkauft, so soll sie nicht wie die Sklaven freigelassen werden. 8#5Mo 21,14Wenn sie ihrem Herrn, der sie für sich bestimmt hatte, missfällt, so soll er sie loskaufen lassen; aber er hat keine Macht, sie unter ein fremdes Volk zu verkaufen, weil er treulos an ihr gehandelt hat. 9Verheiratet er sie aber mit seinem Sohn, so soll er nach dem Recht#4Mo 18,11; vgl. 4Mo 27,1-11 der Töchter mit ihr handeln. 10Wenn er sich aber eine andere nimmt, so soll er jener nichts schmälern an Nahrung, Kleidung und der ehelichen Beiwohnung. 11Wenn er diese drei Dinge nicht tut, so soll sie umsonst frei werden, ohne Lösegeld.
Bestimmungen über Totschlag und Körperverletzung
12 #
1Mo 9,6; 3Mo 24,17; Mt 26,52 Wer einen Menschen schlägt, dass er stirbt, der soll unbedingt sterben. 13#4Mo 35,9-12; 5Mo 19,3Hat er ihm aber nicht nachgestellt, sondern hat Gott es seiner Hand geschehen lassen, so will ich dir einen Ort bestimmen, wohin er fliehen soll. 14#5Mo 19,11-13; 1Kö 2,28-34Wenn aber jemand gegen seinen Nächsten frevelhaft handelt, sodass er ihn vorsätzlich umbringt, [sogar] von meinem Altar sollst du ihn wegholen, damit er stirbt!
15 #
3Mo 20,9; Spr 20,20; Mt 15,4; 1Tim 1,9 Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, der soll unbedingt sterben.
16 #
1Mo 37,28; 5Mo 24,7; 1Tim 1,10; Offb 18,13 Wer einen Menschen raubt, sei es, dass er ihn verkauft oder dass man ihn noch in seiner Hand findet, der soll unbedingt sterben.
17 # s.
2Mo 21,15; Mk 7,10 Auch wer seinem Vater oder seiner Mutter flucht, soll unbedingt sterben.
18Wenn Männer miteinander streiten#Spr 17,14 und einer schlägt den anderen mit einem Stein oder mit der Faust, dass er nicht stirbt, aber im Bett liegen muss: 19Wenn er so weit wiederhergestellt wird, dass er auf einen Stock gestützt ausgehen kann, so soll der, welcher ihn geschlagen hat, straflos bleiben; nur soll er ihn für das Versäumte#vgl. 2Mo 22,6 entschädigen und für seine völlige Heilung sorgen.
20 #
4Mo 35,16
Und wer seinen Sklaven oder seine Sklavin mit einem Stock schlägt, sodass sie ihm unter der Hand sterben, der soll unbedingt bestraft werden; 21stehen sie aber nach einem oder zwei Tagen wieder auf, so soll er nicht bestraft werden, weil es sein eigener Schaden ist.
22 # vgl.
5Mo 16,18; 17,8-9 Wenn Männer sich streiten und eine schwangere Frau stoßen, sodass eine Frühgeburt eintritt, aber sonst kein Schaden entsteht, so muss [dem Schuldigen] eine Geldstrafe auferlegt werden, wie sie der Ehemann der Frau festsetzt; und er soll sie auf richterliche Entscheidung hin geben. 23#vgl. 4Mo 35,31Wenn aber ein Schaden entsteht, so sollst du geben: Leben um Leben, 24#5Mo 19,21; Ri 1,6-7; Mt 5,38Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß, 25#3Mo 24,19-20Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Beule um Beule.
26 #
Hi 31,13-15; Eph 6,9; Kol 4,1 Wenn jemand seinem Knecht oder seiner Magd ein Auge ausschlägt, so soll er sie freilassen für das Auge. 27Und wenn er dem Knecht oder der Magd einen Zahn ausschlägt, soll er sie auch freilassen für den Zahn.
28 #
1Mo 9,5
Wenn ein Rind einen Mann oder eine Frau zu Tode stößt, so soll man es unbedingt steinigen und sein Fleisch nicht essen; der Eigentümer des Rindes aber soll unbestraft bleiben. 29#vgl. 4Mo 35,31Ist aber das Rind seit mehreren Tagen stößig gewesen und wurde sein Eigentümer deshalb verwarnt, hat es aber doch nicht in Verwahrung getan, so soll das Rind, das einen Mann oder eine Frau getötet hat, gesteinigt werden, und auch sein Eigentümer soll sterben. 30Wird ihm aber ein Lösegeld auferlegt, so soll er zur Erlösung seiner Seele so viel geben, wie man ihm auferlegt. 31Wenn es einen Sohn oder eine Tochter stößt, so soll man ihn auch nach diesem Recht behandeln. 32#vgl. Sach 11,12; Mt 26,15Wenn aber das Rind einen Sklaven stößt oder eine Sklavin, so soll man ihrem Herrn 30 Schekel Silber bezahlen; das Rind aber muss gesteinigt werden.
Schaden und Schadenersatz
33 #
Spr 28,10
Wenn jemand eine Zisterne aufdeckt oder eine solche gräbt und sie nicht zudeckt, und es fällt ein Rind oder Esel hinein, 34#2Mo 22,6.14so hat der Zisternenbesitzer den Eigentümer des Viehs mit Geld zu entschädigen, das tote Tier aber soll ihm gehören.
35Wenn jemandes Rind das Rind eines anderen zu Tode stößt, so sollen sie das lebendige Rind verkaufen und das Geld teilen und das tote [Rind] auch teilen. 36Wusste man aber, dass das Rind schon seit etlichen Tagen stößig war und hat sein Herr es doch nicht in Verwahrung getan, so soll er das Rind ersetzen und das tote behalten.
37 #
2Sam 12,6; Spr 6,30-31 Wenn jemand ein Rind stiehlt oder ein Schaf und es schlachtet oder verkauft, so soll er fünf Rinder für eines erstatten und vier Schafe für eines.
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2. Mose 21: SCH2000
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2. Mose 21
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Kapitel 21
Gott gibt Rechtsbestimmungen für das Leben des Volkes
1 #
5Mo 4,14
Und das sind die Rechtsbestimmungen, die du ihnen vorlegen sollst:
Das Recht des hebräischen Sklaven
2Wenn du einen hebräischen Sklaven#3Mo 25,39-42; 2Kö 4,1 kaufst, soll er sechs Jahre lang dienen, und im siebten soll er unentgeltlich freigelassen#5Mo 15,12-14; Jer 34,14 werden. 3Ist er allein gekommen, so soll er auch allein entlassen werden; ist er aber verheiratet#vgl. Mt 19,6 gekommen, so soll seine Frau mit ihm gehen. 4Hat ihm aber sein Herr eine Frau gegeben und diese hat ihm Söhne oder Töchter geboren, so soll die Frau samt ihren Kindern seinem Herrn gehören; er aber soll allein entlassen werden.
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5Mo 15,16; vgl.
2Kor 5,14-15
Wenn aber der Sklave erklärt: Ich liebe meinen Herrn, meine Frau und meine Kinder, ich will nicht freigelassen werden!, 6so soll ihn sein Herr vor Gott bringen und ihn an die Tür oder den Pfosten stellen, und er soll ihm seine Ohren mit einem Pfriem#5Mo 15,17#21,6 d.h. eine starke Nadel zur Lederverarbeitung. durchbohren, damit er ihm diene für alle Zeiten.
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5Mo 28,68; Neh 5,5; Est 7,4 Wenn aber jemand seine Tochter als Sklavin verkauft, so soll sie nicht wie die Sklaven freigelassen werden. 8#5Mo 21,14Wenn sie ihrem Herrn, der sie für sich bestimmt hatte, missfällt, so soll er sie loskaufen lassen; aber er hat keine Macht, sie unter ein fremdes Volk zu verkaufen, weil er treulos an ihr gehandelt hat. 9Verheiratet er sie aber mit seinem Sohn, so soll er nach dem Recht#4Mo 18,11; vgl. 4Mo 27,1-11 der Töchter mit ihr handeln. 10Wenn er sich aber eine andere nimmt, so soll er jener nichts schmälern an Nahrung, Kleidung und der ehelichen Beiwohnung. 11Wenn er diese drei Dinge nicht tut, so soll sie umsonst frei werden, ohne Lösegeld.
Bestimmungen über Totschlag und Körperverletzung
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1Mo 9,6; 3Mo 24,17; Mt 26,52 Wer einen Menschen schlägt, dass er stirbt, der soll unbedingt sterben. 13#4Mo 35,9-12; 5Mo 19,3Hat er ihm aber nicht nachgestellt, sondern hat Gott es seiner Hand geschehen lassen, so will ich dir einen Ort bestimmen, wohin er fliehen soll. 14#5Mo 19,11-13; 1Kö 2,28-34Wenn aber jemand gegen seinen Nächsten frevelhaft handelt, sodass er ihn vorsätzlich umbringt, [sogar] von meinem Altar sollst du ihn wegholen, damit er stirbt!
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3Mo 20,9; Spr 20,20; Mt 15,4; 1Tim 1,9 Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, der soll unbedingt sterben.
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1Mo 37,28; 5Mo 24,7; 1Tim 1,10; Offb 18,13 Wer einen Menschen raubt, sei es, dass er ihn verkauft oder dass man ihn noch in seiner Hand findet, der soll unbedingt sterben.
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2Mo 21,15; Mk 7,10 Auch wer seinem Vater oder seiner Mutter flucht, soll unbedingt sterben.
18Wenn Männer miteinander streiten#Spr 17,14 und einer schlägt den anderen mit einem Stein oder mit der Faust, dass er nicht stirbt, aber im Bett liegen muss: 19Wenn er so weit wiederhergestellt wird, dass er auf einen Stock gestützt ausgehen kann, so soll der, welcher ihn geschlagen hat, straflos bleiben; nur soll er ihn für das Versäumte#vgl. 2Mo 22,6 entschädigen und für seine völlige Heilung sorgen.
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4Mo 35,16
Und wer seinen Sklaven oder seine Sklavin mit einem Stock schlägt, sodass sie ihm unter der Hand sterben, der soll unbedingt bestraft werden; 21stehen sie aber nach einem oder zwei Tagen wieder auf, so soll er nicht bestraft werden, weil es sein eigener Schaden ist.
22 # vgl.
5Mo 16,18; 17,8-9 Wenn Männer sich streiten und eine schwangere Frau stoßen, sodass eine Frühgeburt eintritt, aber sonst kein Schaden entsteht, so muss [dem Schuldigen] eine Geldstrafe auferlegt werden, wie sie der Ehemann der Frau festsetzt; und er soll sie auf richterliche Entscheidung hin geben. 23#vgl. 4Mo 35,31Wenn aber ein Schaden entsteht, so sollst du geben: Leben um Leben, 24#5Mo 19,21; Ri 1,6-7; Mt 5,38Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß, 25#3Mo 24,19-20Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Beule um Beule.
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Hi 31,13-15; Eph 6,9; Kol 4,1 Wenn jemand seinem Knecht oder seiner Magd ein Auge ausschlägt, so soll er sie freilassen für das Auge. 27Und wenn er dem Knecht oder der Magd einen Zahn ausschlägt, soll er sie auch freilassen für den Zahn.
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1Mo 9,5
Wenn ein Rind einen Mann oder eine Frau zu Tode stößt, so soll man es unbedingt steinigen und sein Fleisch nicht essen; der Eigentümer des Rindes aber soll unbestraft bleiben. 29#vgl. 4Mo 35,31Ist aber das Rind seit mehreren Tagen stößig gewesen und wurde sein Eigentümer deshalb verwarnt, hat es aber doch nicht in Verwahrung getan, so soll das Rind, das einen Mann oder eine Frau getötet hat, gesteinigt werden, und auch sein Eigentümer soll sterben. 30Wird ihm aber ein Lösegeld auferlegt, so soll er zur Erlösung seiner Seele so viel geben, wie man ihm auferlegt. 31Wenn es einen Sohn oder eine Tochter stößt, so soll man ihn auch nach diesem Recht behandeln. 32#vgl. Sach 11,12; Mt 26,15Wenn aber das Rind einen Sklaven stößt oder eine Sklavin, so soll man ihrem Herrn 30 Schekel Silber bezahlen; das Rind aber muss gesteinigt werden.
Schaden und Schadenersatz
33 #
Spr 28,10
Wenn jemand eine Zisterne aufdeckt oder eine solche gräbt und sie nicht zudeckt, und es fällt ein Rind oder Esel hinein, 34#2Mo 22,6.14so hat der Zisternenbesitzer den Eigentümer des Viehs mit Geld zu entschädigen, das tote Tier aber soll ihm gehören.
35Wenn jemandes Rind das Rind eines anderen zu Tode stößt, so sollen sie das lebendige Rind verkaufen und das Geld teilen und das tote [Rind] auch teilen. 36Wusste man aber, dass das Rind schon seit etlichen Tagen stößig war und hat sein Herr es doch nicht in Verwahrung getan, so soll er das Rind ersetzen und das tote behalten.
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2Sam 12,6; Spr 6,30-31 Wenn jemand ein Rind stiehlt oder ein Schaf und es schlachtet oder verkauft, so soll er fünf Rinder für eines erstatten und vier Schafe für eines.
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